Der Stadtrat Bischofszell erlässt gestützt auf § 4 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG, RB 700), § 10 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 sowie die Gemeindeordnung vom 1. Januar 2009 die nachfolgenden Schutzvorschriften zum Kultur- und Naturschutz.
Die Schutzvorschriften zum Kultur- und Naturschutz ordnen den Schutz von Natur- und Kulturobjekten im Sinne von § 10 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes für das gesamte Gebiet der Gemeinde.
Der Stadtrat erlässt einen Plan der erhaltenswerten Kultur- und Naturobjekte (Schutzplan).
Der Stadtrat ernennt für die Belange des Kultur- und Naturschutzes Fachpersonen bzw. Fachkommissionen. Er kann für die Arbeit der Fachpersonen bzw. Kommissionen ergänzende Richtlinien als Vollzugshilfen erlassen.
Der Baukommission werden hauptsächlich die Aufgaben des Kultur- und Naturobjektschutzes übertragen. Diese umfassen insbesondere:
1 | Kulturobjekte |
a | Die Förderung des Verständnisses für die Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner baulichen Einheit und Eigenart unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen; |
b | Die Beratung bei Restaurierungs-, Unterhalts- und Bauvorhaben; |
c | Die Prüfung und Beurteilung von Baueingaben, welche Ortsbildschutzzonen und geschützte Einzelbauten betreffen, mit Antrag an den Stadtrat; |
d | Die Behandlung von Beitragsgesuchen an Kulturobjekten gemäss "Beitragsreglement an Natur- und Kulturobjekte", mit Antrag über die Kostenbeteiligung an den Stadtrat; |
e | Die Veranlassung von Anpassungen der Inventare und Richtlinien zur Ortsbildpflege. |
2 | Naturobjekte |
f | Die Förderung des Verständnisses für die Erhaltung wertvoller Natur- und Landschaftselemente; |
g | Die Prüfung und Beurteilung von Gesuchen betreffend neuer Naturobjekte, mit Antrag an den Stadtrat; |
h | Die Beratung bei der Pflege von geschützten Naturobjekten; |
i | Die Behandlung von Beitragsgesuchen an Naturobjekte gemäss "Beitragsreglement an Natur- und Kulturobjekte", mit Antrag über die Kostenbeteiligung an den zuständigen Stadtrat; |
j | Die Veranlassung von Anpassungen der Inventare der erhaltenswerten Naturobjekte gemäss Anhang B. Diese müssen durch den Stadtrat genehmigt werden. |
Eingriffe in erhaltenswerte Kultur- und Naturobjekte sind gemäss § 7 NHG TG bewilligungspflichtig.
An geschützten Kulturobjekten sind insbesondere folgende Eingriffe bewilligungspflichtig:
a | Die innere und äussere Änderung von Form, Material und Farbe; |
b | Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen; |
c | Die Beeinträchtigung bedeutender Bestandteile der Umgebung; |
d | Jegliche Eingriffe in die innere Substanz wie Ausstattung und Gebäudeschmuck bei Kulturobjekten; |
e | Das Anbringen oder Ändern von Fenstern, Fensterläden, Markisen, Sonnenstoren, Fenstergittern und dergleichen; |
f | Das Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen; |
g | Das Anbringen von Beleuchtungen; |
h | Das Anbringen oder Ändern von Aussenantennen und Parabolspiegel; |
i | Das Anbringen oder Ändern von aussen angebrachten Wärmepumpen und Klimaanlagen. |
Im Umfeld von Aussichtslagen und bei geschützten Naturobjekten sind insbesondere folgende Eingriffe bewilligungspflichtig:
a | Hochwachsende Pflanzungen im Bereich der bezeichneten Aussichtspunkte und Aussichtslagen; |
b | Das Fällen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen und Baumgruppen und Alleen; |
c | Veränderungen oder Eingriffe in andere Schutzobjekte gemäss Art. 18. |
Der Stadtrat kann neben den von den kantonalen oder eidgenössischen Instanzen durchgeführten Inventarisationen weitere, aus kommunaler Sicht wertvoll scheinende Liegenschaften und deren innere und äussere Ausstattung sowie andere Objekte fachlich aufnehmen lassen.
Der Stadtrat kann neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsleistungen Beiträge an den fachgerechten Unterhalt und die Erneuerung von Kulturobjekten sowie an den Unterhalt und Ersatz von Naturobjekten gewähren.
Massgebend ist das rechtsgültige Beitragsreglement an Kultur- und Naturobjekte zum Zeitpunkt des Eingangs des Beitragsgesuchs.
Werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt, können Beiträge teilweise reduziert oder ganz gestrichen werden.
Die im Schutzplan bezeichneten Bauten sind aufgrund des heutigen Kenntnisstandes sowohl in ihrer äusseren Erscheinung als auch in ihrer inneren Substanz sowie mit der zugehörigen Umgebung grundsätzlich zu erhalten. Der konkrete Schutzumfang wird aufgrund vertiefter Untersuchungen festgelegt.
Bei Unterhaltsarbeiten ist eine fachgerechte Wiederherstellung anzustreben. Umbauten und geringfügige Anbauten können bewilligt werden, sofern das Erscheinungsbild und die Schutzsubstanz nicht beeinträchtigt werden. Dabei sind moderne Gestaltungselemente gestattet, sofern sie die Qualität der Architektur verbessern.
Die speziellen Gestaltungsvorschriften in Art. 8 ff. gelten für Bauten und Anlagen von bedeutendem Stellenwert im Ortsbild. Bei Objekten mit geringerem Stellenwert kann davon angemessen abgewichen werden.
Materialisierungen müssen vor Baubeginn bewilligt werden. Nach der Ausführung müssen diese dokumentiert werden.
Die Dachhaut der Bauten hat in der Regel aus Eindeckungsmaterial zu bestehen, welches dem Stil des Gebäudes entspricht.
Dachaufbauten und Kamine sind in historischen Formen zu halten und in Zahl, Grösse, Proportionen und Materialien den Fassaden und der Dachfläche anzupassen. In entsprechender Umgebung und in begründeten Ausnahmefällen, sind moderne Interpretationen erlaubt. Dachflächenfenster sind lediglich auf kaum einsehbaren Dachflächen gestattet.
Alle Dachaufbauten und technisch bedingten Aufbauten sind zurückhaltend zu gestalten und farblich in die Dachfarbe einzupassen. Dacheinschnitte sind in der Regel untersagt. Ausnahmen sind gestattet, wo wohnhygienische Anforderungen dies wünschbar machen und der Dacheinschnitt kaum eingesehen werden kann.
Historische Fassadenmaterialien sind insbesondere Verputze, Fachwerke, Sichtbacksteine, Bretter- und Schindelschirme. Sie sind in der Regel nach Befund zu unterhalten oder zu erneuern.
Fassadengliederungen wie Lisenen, Gurte, Fenster- und Türgewände sind in der Regel zu erhalten, fachgerecht zu restaurieren oder zu rekonstruieren.
Historisch wertvolle Türen, Fenster, Fensterläden und Jalousien sind in der Regel zu erhalten oder wieder herzustellen. Neue Tür- und Fensteröffnungen sind harmonisch zu platzieren.
Farbanstriche haben der Fassadengestaltung und den Materialien zu entsprechen und sind sorgfältig darauf abzustimmen.
In Bauten, die wertvolle innere Substanz wie Ausstattung und Gebäudeschmuck enthalten, ist vor allfälligen Änderungen eine genaue fachliche Untersuchung nötig.
Die Umgebungsgestaltung mit den zugehörigen Elementen wie Vorplätze, Einfriedungen, Gartentore und Sitzplätze ist auf den Baustil des Gebäudes und den Charakter des Strassenzuges abzustimmen. Dabei sind moderne Interpretationen zulässig.
Die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte sind für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung und deshalb zu erhalten. Sie umfassen folgende Elemente:
a | Aussichtslagen; |
b | Feuchtstandorte wie Riedflächen und Moore; |
c | artenreiche Wiesen; |
d | extensiv genutzte Weiden; |
e | Hecken, Feldgehölze und Gewässerbestockungen inklusive Krautsaum; |
f | Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen; |
g | Geotope; |
h | Waldränder und Waldbiotope. |
Durch Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern können im Einzelfall weitere Auflagen über den Schutzumfang, die Festlegung der Pufferzonen, die Pflege und Aufwertung sowie eine allfällige Haftung festgelegt werden.
Bei Eingriffen in Naturobjekte, welche im Waldareal liegen bzw. Waldareal darstellen, ist in jedem Fall zwingend der zuständige Revierförster beizuziehen.
Die bezeichneten Aussichtspunkte und Aussichtslagen sind zu erhalten und öffentlich zugänglich zu halten. Bauten und Anlagen haben auf die Aussichtslagen Rücksicht zu nehmen.
In den Feuchtstandorten sind das Düngen und die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung untersagt. Dem Eintrag von Nährstoffen ist mit der Ausscheidung von Pufferzonen vorzubeugen.
Die bezeichneten Flächen sind mindestens einmal jährlich zu mähen. Der erste Schnitt darf in der Regel nicht vor dem 1. September erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen.
In den ausgeschiedenen artenreichen Wiesen ist das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung, mit Ausnahme der Bekämpfung von Problemunkräutern, sowie die Beweidung untersagt. Dem Eintrag von Nährstoffen ist mit der Ausscheidung von Pufferzonen vorzubeugen.
Die bezeichneten Wiesen sind mindestens einmal jährlich zu mähen. Der erste Schnitt darf in der Regel nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen.
In den ausgeschiedenen extensiv genutzten Weiden sind der Eintrag von zusätzlichem Dünger und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung, mit Ausnahme der Bekämpfung von Problemunkräutern, untersagt. Einmal im Jahr ist ein Säuberungsschnitt zulässig.
Zur Verjüngung und Auslichtung der Hecken, Feldgehölze und Gewässerbestockungen sind periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und höchstens Abschnitte von 10 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden.
Beidseitig der Hecken und bei Gewässerbestockungen ist ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite anzuordnen. Dieser ist extensiv zu bewirtschaften.
Natürliche Abgänge von bezeichneten Bäumen sind im Allgemeinen am selben Standort durch artgerechte Jungpflanzen zu ersetzen. Für Bäume, welche aus zwingenden Gründen gefällt werden müssen, ist ein angemessener Ersatz zu schaffen. Das Fällen darf nur mit einer Bewilligung der Bauverwaltung erfolgen.
Bei Alleen und Baumreihen ist auf ein gleichmässiges Erscheinungsbild zu achten. Notwendige Ersatzpflanzungen sind auf den Charakter der Allee oder Baumreihe abzustimmen.
In Geotopen sind Geländeeingriffe wie Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Massnahmen untersagt, die eine Veränderung der Oberflächenformen und geologischen Aufschlüsse sowie des Wasserhaushaltes und der Strömungsverhältnisse zur Folge haben.
Erdwissenschaftlich begründete Vorkehren wie die Entnahme von Gesteinsproben und Fossilien können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie die Substanz, Struktur, Form und natürliche Dynamik der bezeichneten Geotope nur geringfügig verändern.
Die ausgeschiedenen Waldränder sind dank der gestuften Form und der grossen Artenvielfalt ökologisch besonders wertvoll.
Die bezeichneten Waldbiotope zeichnen sich durch seltene Waldarten mit besonders wertvollen Pflanzengemeinschaften aus. Sie umfassen namentlich artenreiche Ried- und Feuchtwälder.
Mit der Pflege und der waldbaulichen Massnahmenplanung dürfen die besonderen Qualitäten und Eigenarten der bezeichneten Waldränder und Waldbiotope nicht beeinträchtigt werden.
Die vorliegenden Schutzvorschriften zum Kultur- und Naturschutz treten nach der Genehmigung durch das kantonale Departement für Bau und Umwelt (Entscheid Nr. 44 vom 19.09.2022) auf den
01.12. 2022 in Kraft.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
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02.06.2021 | 01.12.2022 | Erlass | Erstfassung | - |
31.03.2021 | 01.12.2022 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | - |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
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Erlass | 02.06.2021 | 01.12.2022 | Erstfassung | - |
Anhang 1 | 31.03.2021 | 01.12.2022 | Name und Inhalt geändert | - |