2.5-3

Weisungen für Gastronomiebetriebe öffentlicher Grund[1]

Vom 14.02.2018 (Stand 01.01.2023)

Genehmigt durch den Stadtrat Bischofszell mit Beschluss vom 14.02.2018, Beschluss Nr. 32/2018.

1 Beginn und Ende der Aussensaison
Art. 1
Beginn
1

Der Beginn der Sommerbestuhlung für Gastronomiebetriebe (nachfolgend Betriebe genannt) ist jährlich am Frühlingsanfang 21. März des laufenden Kalenderjahres.

2

Somit ist gewährleistet, dass die Betriebe mit dem Beginn der Osterbrunnen-Dekoration, jeweils 1 Woche vor Ostern, Gäste im Freien bewirten können.

Art. 2
Ende
1

Die Saison der Sommerbestuhlung endet jeweils am 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.

2 Gestaltung
Art. 3
Allgemein
1

Die Stadt Bischofszell ist darauf bedacht, dass alle Betriebe, welche den öffentlichen Grund mit Aussenbestuhlung nutzen, ein gepflegtes und einheitliches Bild abgeben. Hierfür gilt:

Art. 4
Einheitliche Beschattung
1

Jeder Betrieb kann seinen Aussenbetrieb mit einheitlichen Sonnenschirmen oder Pflanzen beschatten. Die Sonnenschirme müssen einfarbig sein und dürfen keine Werbeaufdrucke aufweisen.

2

Im Sinne von Ausnahmeregelungen können Betriebe mit der Zustimmung der Stadtverwaltung alternative Beschattungen wie Pflanzentröge mit kleinen Bäumen etc. realisieren.

Art. 5
Bestuhlung
1

Jeder Betrieb präsentiert eine einheitliche Bestuhlung im Aussenbereich.

Art. 6
Bepflanzung
1

Bepflanzungen sind grundsätzlich zugelassen. Diese dürfen die Maximalhöhe von 1.50m nicht überschreiten und müssen innerhalb von zugewiesenen Flächen platziert werden.

2

Ausgenommen von der Höhenbeschränkung sind Pflanzen, welche lediglich der Beschattung dienen.

Art. 7
Bepflanzung „Grubplatz Ost“
1

Es dürfen pro Betrieb ausschliesslich einheitliche Pflanzentöpfe in Anthrazit mit einer Breite von 50cm und einer Höhe von ebenfalls 50cm platziert werden.

3 Gebühren
3.1 Für die Betriebsbewilligungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes für Gartenwirtschaften werden gestützt auf Art. 8.2 und Art. 8.3 des Gebührentarifs zum Gebührenreglement 1.3-2 der Stadtverwaltung folgende Gebühren erhoben:
Art. 8
Betriebsbewilligung vom 21. März bis 31. Oktober
1

Die Gebühr beträgt CHF 10.00 / m², mindestens jedoch CHF 100.00 pro Betrieb. *

Art. 9
Betriebsbewilligung für ganzjährige Bauten
1

Ganzjährige Bauten wie z.B. Bepflanzungen oder bewilligte Aussensitzplätze bedürfen einer separaten Bewilligung. Es ist eine Zusatzgebühr zu entrichten.

2

Die Zusatzgebühr beträgt CHF 10.00 / m², mindestens jedoch CHF 50.00 pro Betrieb und gilt für die Dauer vom 01. November bis 20. März. *

Art. 10
Nutzungsflächen
1

Die Nutzungsflächen werden von der Stadtverwaltung in Absprache mit den Betrieben zugewiesen und markiert.

4 Sicherheit
Art. 11
Sicherheitsbestimmungen für alle Gastronomiebetriebe
1

Alle Betriebe sind angewiesen, ihre Aussensitzplätze in Strassennähe so zu gestalten, dass die Sicherheit der Gäste nicht gefährdet ist.

2

Bei einer Bestuhlung im Trottoirbereich muss ein Sicherheitsabstand von 1.50m für Fussgänger gewährleistet werden.

3

Bei Unfällen lehnt die Stadt Bischofszell jede Haftung ab.

Art. 12
Weitere Sicherheitsbestimmungen auf dem „Grubplatz Ost“

Für den Grubplatz Ost gelten die nachfolgenden, zusätzlichen Bestimmungen:
1

Entlang der Häuserfassaden darf auf einer maximalen Breite von 1.20m eine Bestuhlung platziert werden.

2

Danach muss eine Breite von 1.50m für den Gehweg der Fussgänger offen gehalten und gewährleistet werden.

3

Für die Sicherheit der Fussgänger kann die Stadt Bischofszell weitere mobile Massnahmen beschliessen und vollziehen. Diese dürfen von den Betrieben nicht entfernt werden.

5 Weitere Bestimmungen
Art. 13
Nachtruhe
1

Ab 22.00 Uhr ist die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten und auf die Schliessstunde zu achten. Jede Ruhestörung ist untersagt. Gehen berechtigte Klagen ein, behält sich der Stadtrat vor, entsprechende Massnahmen einzuleiten.

Art. 14
Unterhalt
1

Die Reinigung und das Jäten des für das Gartenrestaurant benötigten öffentlichen Grundes und dessen Zugänge ist Aufgabe des Betreibers. Dazu gehört auch die Ordnung ausserhalb der Betriebszeiten und an Ruhetagen.

Art. 15
Radio- und Fernsehübertragungen
1

Die Inbetriebnahme von Radio-, Fernseh- oder anderen Tonübertragungsgeräten ist untersagt. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass bei offener Eingangstüre zu den Lokalen kein störender Lärm nach aussen dringt.

Art. 16
Herstellung ursprünglicher Zustand
1

Wird die Nutzung des öffentlichen Grundes für das Gartenrestaurant nicht mehr in Anspruch genommen oder wird die Fläche von der Stadt Bischofszell für die öffentliche Nutzung beansprucht, muss der ursprüngliche Zustand auf Kosten des Betreibers wieder hergestellt werden.

Art. 17
Sanktionen
1

Bei Nichteinhaltung der Richtlinien und Weisungen können im Folgejahr Nutzungsflächen einem Betrieb entzogen bzw. reduziert werden.

Art. 18
Inkrafttreten
1

Diese Weisungen treten nach Genehmigung durch den Stadtrat per sofort in Kraft. Genehmigt durch den Stadtrat Bischofszell mit Beschluss vom 14.02.2018, Beschluss Nr. 32/2018.

-
  1. [1] In diesem Erlass sind aus Gründen der Lesbarkeit einige Funktionen nur in der männlichen Form bezeichnet. Die weibliche Form ist sinngemäss zu verwenden.

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.02.2018 01.01.2023 Erlass Erstfassung -
30.11.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert -
30.11.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.02.2018 01.01.2023 Erstfassung -
Art. 8 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert -
Art. 9 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert -